| Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
der Firma
Media Computer Service, mit Hauptsitz Pfotenhauerstr.5
01307 Dresden, des Media Computer Service
Internet-Onlineshops, im Nachfolgenden MCS genannt.
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| Allgemeines |
Allen
Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen
zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers
werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages
sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von MCS bestätigt
worden sind.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung
abzutreten.
Sollten einzelne Bestimmungen diese AGB nur auf bestimmte Käufergruppen
zutreffen, so werden diese wie folgt definiert:
Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische
Person des öffentlichen Rechts, des öffentlichen Sondervermögens
oder tritt er als Gewerbetreibender gegenüber MCS auf, so wird
dieser im Nachfolgenden GEWERBETREIBENDER genannt.
Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des BGB §13, so wird
dieser im Nachfolgenden als VERBRAUCHER bezeichnet.
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| Angebot
und Vertragsabschluß |
Unsere
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt
erst zustande, wenn MCS eine Bestellung des Käufers schriftlich
oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Ergänzungen,
Änderungen und Nebenabreden. MCS behält sich vor, einen
Vertragsabschluß mittels Rechnung zu bestätigen.
Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich.
Kostenvoranschläge können um 15 % über- bzw. unterschritten
werden.
Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen sind zulässig,
soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen
von MCS zumutbar sind. Bei Dienstleistungs- und
Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und
Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht
als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen
eintreten können.
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| Preise |
Alle Preise
im Versandhandel verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport
und Frachtversicherung. Ist der Käufer GEWERBETREIBENDER,
verstehen sich alle Preise zuzüglich Verpackung, Transport und
Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen
Mehrwertsteuer, ab Lager oder bei Direktversand ab deutsche
Grenze bzw. FOB deutscher Einfuhrhafen. Für alle Lieferungen
bleibt Versand per Vorauskasse oder Bar-Nachnahme ausdrücklich
vorbehalten.
Die in den Angeboten enthaltenen Preise sind unverbindlich. Maßgebend
sind die in der Auftragsbestätigung MCS's genannten Preise. Zusätzliche
Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten
sind, werden gesondert berechnet. Nicht vorhersehbare Änderungen
von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der
Devisenbewirtschaftung etc. berechtigen MCS zu einer
entsprechenden Preisanpassung.
Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei
Vertragsabschluß als Grundlage. Preisveränderungen während
der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen MCS zur
Preisanpassung.
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| Liefer-
und Leistungsvereinbarungen |
Alle
Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen
beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch MCS. Sämtliche
Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener
rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von
MCS nachzuweisen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung
als selbständige Leistung.
Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie
aufgrund von Ereignissen, die MCS die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen,
höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen
Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In
diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw.
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
MCS ist im Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und
Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung
um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei
Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die
Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate
dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich
die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von MCS
zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine
Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände
kann sich MCS nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich
schriftlich benachrichtigt.
Bei Lieferverzug, den MCS zu vertreten hat, haben
GEWERBETREIBENDE unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen
nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
Die Rücknahme von Falschlieferungen ist GEWERBETREIBENDEN nur
bei Reklamation innerhalb von einer Woche möglich. Für
VERBRAUCHER gilt die Frist des Widerrufs- und Rückgaberecht.
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| Versendung
und Gefahrenübergang |
Alle
Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den
Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung das Lager MCS's verlassen hat.
MCS versichert jedoch zu versendende Ware auf Kosten des Käufers,
wenn diese den Wert von EURO 500 übersteigt.
Bei Sendungen an MCS trägt der Versender jedes Risiko,
insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei
MCS sowie die gesamten Transportkosten. Ausgenommen hiervon sind
die Regelungen des Fernabsatzgesetzes (FernAbsG), die im
Einzelnen im folgenden Absatz Anwendung finden. Angelieferte
Ware ist sofort bei Erhalt auf sichtbare äußere Beschädigungen
(Transportschaden) zu untersuchen und nach Möglichkeit beim
Anlieferer zu reklamieren. Sollte eine Überprüfung der
Lieferung auf Vollständigkeit und Unversehrtheit eine Differenz
ergeben, so hat der Käufer dieses MCS umgehend schriftlich
mitzuteilen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
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| Widerrufs-
und Rückgaberecht im Sinne des FernAbsG |
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Dem
VERBRAUCHER steht gemäß FernAbsG und BGB §361a+b bei
Bestellungen im Versandhandel ein spezielles Widerrufs- und Rückgaberecht
innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Eingang der Sendung zu.
Der Widerruf muß keine Begründung enthalten. Er muß
schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger, oder
durch Rücksendung der Ware an MCS erfolgen. Zur Wahrung der
Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs bzw. der
rechtzeitigen Absendung der Ware auf Kosten von MCS an
Media
Computer Service, Widerruf-Abteilung, Pfotenhauerstr.24, 01307
Dresden.
Die Rücksendekosten
bei Warenwert bis 40 EURO trägt der VERBRAUCHER.
Nach Eingang der Ware bei MCS ist MCS verpflichtet, eventuelle
Zahlungen zurückzuerstatten.
Nach § 361a Abs. 2 BGB muß allerdings bei Rückgabe für die
Überlassung und Benutzung der Sache eine Vergütung entrichtet
werden. Diese Ansprüche enstehen nur infolge einer etwaigen
Nutzung der empfangenen Ware, nicht durch die Ausübung des
Widerrufsrechts.
Ausgeschlossen vom Widerrufsrecht ist Software, sofern diese vom
VERBRAUCHER entsiegelt worden ist.
Ebenfalls ausgeschlossen vom Widerrufsrecht sind Waren, die nach
Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Hat VERBRAUCHER Verschlechterungen der Ware zu vertreten, so hat
er die Wertminderung zu ersetzen.
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| Zahlungsbedingungen |
Die
Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, bar, per
Nachnahme-Bar, Nachnahme-Verrechnungsscheck,
Nachnahme-Euroscheck oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit
nichts anderes vereinbart ist.
Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die ältere
Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen
des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen
entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung
nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden sind oder unstreitig sind.
Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung
gestellt werden.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst,
ist MCS zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag ohne
besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen
werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen von
MCS gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig.
Gleiches gilt, wenn MCS andere Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen.
Hält MCS weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt,
Vorauszahlungen, Bankbürgschaften oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen.
MCS steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von
der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn
entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.
Vom Verzugszeitpunkt an ist MCS berechtigt, Zinsen in Höhe des
von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene
Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt die
gesamten Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und
Vollstreckungskosten. MCS ist berechtigt, ihre Forderungen
abzutreten.
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| Eigentumsvorbehalt |
Die MCS behält
sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis
zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung
gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden
Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als
Sicherung der Saldoforderung. Veranlasst GEWERBETREIBENDER Be-
oder Verarbeitung der von MCS gelieferten und noch in deren
Eigentum stehender Waren erfolgt dieses im Auftrag von MCS, ohne
daß daraus Verbindlichkeiten für MCS erwachsen können. Bei
Einbau in fremde Waren durch den GEWERBETREIBENDEN wird MCS
Miteigentümer an den neu entstehenden Produkten, im Verhältnis
des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den mitverwendeten
fremden Waren.
Wird die von MCS gelieferte Ware mit anderen Gegenständen
vermischt oder verbunden, so tritt der GEWERBETREIBENDE schon
jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem
vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt
diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für MCS.
Der GEWERBETREIBENDE ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der GEWERBETREIBENDE
bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an MCS ab. MCS
ermächtigt den GEWERBETREIBENDEN widerruflich, die an sie
abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen
einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der GEWERBETREIBENDE seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der
GEWERBETREIBENDE auf das Eigentum von MCS hinweisen und diese
unverzüglich benachrichtigen. Der GEWERBETREIBENDE hat Zugriffe
Dritter abzuwehren. Bei Zahlungsverzug - insbesondere nach
Nichteinlösung eines Schecks - ist MCS berechtigt, ohne
Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen,
nach Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes die Vorbehaltsware
unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich
entsprechend zu legimitieren haben, an sich zu nehmen. Die
Kosten des Abtransportes trägt der GEWERBETREIBENDE in voller Höhe.
Der GEWERBETREIBENDE verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht
eingelöst wird, auf Anforderung von MCS die erhaltene Ware im
verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an MCS zurückzusenden.
In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch
MCS liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet -
kein Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der
einbehaltenen Sicherheiten 25 %, so wird MCS auf Verlangen des
GEWERBETREIBENDEN insoweit Sicherheit nach ihrer Wahl freigeben.
Der GEWERBETREIBENDE trägt die Beweislast dafür, daß die
einbehaltenen Sicherheiten 25 % übersteigen.
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| Gewährleistung |
Die Gewährleistungsfrist
beträgt für alle von MCS gelieferten Produkte 24 Monate,
soweit nachfolgend keine entgegenstehende Regelung getroffen
wurde. Verlängerte Herstellergarantien, die über diese Frist
hinaus gehen, gibt MCS selbstverständlich an den Käufer
weiter. Die Gewährleistung für Schnäppchenware beträgt 30
Tage. Schnäppchenware sind Artikel, die auf Grund ihrer
Altersstruktur, mangelhafter Verpackung oder fehlenden Zubehörs
mit einem verminderten Preis angeboten werden. Im Falle von Mängeln
des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt,
den fehlerhaften Liefergegenstand nachzubessern oder neu zu
liefern. Der Käufer ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu
verlangen. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie
mehrfach versucht wurde und eine weitere Nachbesserung dem Käufer
nicht zuzumuten ist.
Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das
defekte Gerät bzw. Teil zur unverzüglichen und möglichst
reibungslosen Behebung des Mangels in Original-Verpackung mit
vollständigem Zubehör auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden
mit einer genauen Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und
Seriennummer auf dem der Lieferung beigelegten
Service-Begleitschein, sowie einer Kopie des Lieferscheins mit
dem die Ware geliefert wurde, an MCS oder an das von MCS
benannte Service-Zentrum einzusenden. Solange der Käufer diesen
Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er keine Nachbesserung,
Wandlung oder Minderung verlangen. Ausnahme gilt hier für
VERBRAUCHER im Rahmen des FernAbsG. Stimmt MCS einer Wandlung zu
oder übersendet sie dem Käufer ein Austauschgerät, so ist sie
berechtigt, dem Käufer das bei Übersendung des defekten Gerätes
fehlende Zubehör zum Verkaufspreis in Rechnung zu stellen bzw.
von der erteilten Gutschrift in Abzug zu bringen. Ersetzte Teile
gehen in das Eigentum von MCS über. Werden Betriebs- oder
Wartungsempfehlungen von MCS oder dem Hersteller der Ware nicht
befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht
den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche
Gewährleistung. Sollte der Käufer außerhalb der Gewährleistungsfrist
ein Gerät übersenden, bei dem sich herausstellt, daß dieses
mangelfrei ist, so gilt eine Aufwandsentschädigung zugunsten
von MCS in Höhe von EURO 50,-, oder gegen Nachweis ein sich
ergebender angemessener höherer Betrag (z. B. bei Überprüfung
durch den Hersteller der Kostenbetrag, den dieser MCS in
Rechnung stellt) als vereinbart. Darüber hinaus gilt die
Aufwandspauschale als vereinbart, wenn die Ware zwar innerhalb
der Gewährleistungsfrist eingesandt wird, jedoch kein Fehler
feststellbar ist, ein Kostenvoranschlag abgelehnt wird oder
keine Reaktion auf den Kostenvoranschlag erfolgt, falsche bzw.
keine Garantieunterlagen eingesandt werden oder eine mechanische
- nicht auf einen Transportschaden beruhende - Beschädigung
vorliegt. Grund hierfür ist der bei MCS entstehende
Verwaltungsaufwand.
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist
ausgeschlossen. Verkauft der Käufer die von MCS gelieferten
Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit
verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche
auf MCS zu verweisen.
Die GEWERBETREIBENDE betreffenden Untersuchungs- und Rügepflichten
der §§ 377 und 378 HGB bleiben unberührt.
Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die
Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände.
Sollte im Rahmen der Vorbemühungen durch MCS die auf den zu
reparierenden Geräten befindlichen Daten verlorengehen, so ist
dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Die Haftung wird
insgesamt auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen
beschränkt.
Ist der Käufer GEWERBETREIBENDER, berühren Mängelrügen die Fälligkeit
des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung
sei durch MCS schriftlich anerkannt und rechtskräftig
festgestellt.
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| Software |
Soweit
Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer
ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d. h.
er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen.
Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese
Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den
daraus entstehenden Schaden.
Vom Käufer entsiegelte Software ist von der Rückgabe
ausgeschlossen!
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| Sonstige
Schadenersatzansprüche |
Für
Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung,
unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei
Vertragsabschluß haftet MCS nur, wenn ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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| Anwendbares
Recht |
Für diese
Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen MCS und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland als zwingend vereinbart. Andere nationale Rechte,
ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG,
jeweils vom 17.07.1973) werden ausgeschlossen.
Soweit der Käufer GEWERBETREIBENDER ist, wird nach unserer Wahl
Dresden als Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar
aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten
vereinbart.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
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| Datenschutz |
MCS ist
berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im
Zusammenhang mit dieser erhaltene Daten über den Käufer,
gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im
Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser
Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz,
daß persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert
und weiterverarbeitet werden.
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| Export |
Wir weisen
darauf hin, daß die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit
vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche
Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für
gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen
sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware einzuholen.
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Stand:
Januar 2012
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